Satzung des Bürgerschützenvereins Krefeld-Traar 1850 e.V.
§ 1 (Name des Vereins)
Der Verein geht zurück auf die Bürgerschützengesellschaft Traar von 1850 und trägt heute den Namen:
Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 ( Sitz und Geschäftsjahr des Vereins)
Sitz des Vereins ist Krefeld-Traar.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Aufgaben des Vereins)
Der Verein hat die Aufgabe, Brauchtum zu pflegen und zu erhalten sowie Heimat- und Bürgerschützenfeste durchzuführen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§4 (Mitglieder des Vereins)
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Aktive Mitglieder können natürliche Personen sein, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an den Schützenfesten aktiv teil.
- Passive Mitglieder können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an den Schützenfesten nicht aktiv teil.
- Mitglieder, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Die Aufnahme als Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand ihn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung ablehnt.
§ 6 (Beiträge)
Der Verein erhebt von den aktiven und passiven Mitgliedern Beiträge. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bezahlen nur die Hälfte des Beitrages. Im übrigen ist der Vorstand berechtigt, Mitgliedsbeiträge in Einzelfällen zu verringern oder zu erlassen. Dadurch wird das Wahl- und Stimmrecht der betreffenden Mitglieder nicht berührt.
§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluß.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Er ist schriftlich per Einschreiben gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Ausschlussgründe sind insbesondere:
- vereinsschädigendes Verhalten
- Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung
- gröblicher Verstoß gegen Anordnungen der Vereinsorgane.
§ 8 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
§ 9 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Arbeitsausschuß,
d) die Kommandeursversammlung.
Die Tätigkeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
§ 10 (Mitgliederversammlungen)
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Präsident oder sein Stellvertreter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem 1. oder 2. Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 (Jahreshauptversammlung)
Die Jahreshauptversammlung muss einmal jährlich stattfinden. Der Vorstand lädt dazu spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in einer in Traar verbreiteten Publikation (z.B. Traarer Schützen-Info, „Rund um den Egelsberg“ o.ä.) oder durch Schreiben an alle Mitglieder ein. Er soll nach Möglichkeit auch durch Plakate auf die Versammlung hinweisen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung,
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht der Kassierer und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beratung von zuvor schriftlich eingereichten Anträgen,
- Wahlen,
- Verschiedenes.
§ 12 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven und passiven Mitglieder - schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe - die Einberufung verlangt.
Die Einladung hat in der gleichen Weise wie bei der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin mit Begründung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 13 (Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 14 (Abstimmungen und Wahlen)
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Versammlungsteilnehmern ist geheim abzustimmen.
Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem
Präsidenten,
Vizepräsidenten,
Geschäftsführer,
1. Schriftführer,
2. Schriftführer,
1. Kassierer,
2. Kassierer,
und bis zu fünf Beisitzern.
Der Verein wird durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Geschäftsführer jeweils zu zweit gemeinsam gesetzlich vertreten.
§ 16 (Amtszeit des Vorstandes)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre und beginnt jeweils zwei Jahre vor dem Heimat- und Bürgerschützenfest, welches alle vier Jahre veranstaltet wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen. Im Übrigen können Beisitzer für die restliche Amtszeit des Vorstandes gewählt werden, solange die zulässige Höchstzahl der Beisitzer nicht erreicht ist.
§ 17 (Wahl des Vorstandes)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist gestattet.
§ 18 (Pflichten und Rechte des Vorstandes)
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. oder 2. Schriftführer zu unterschreiben.
Der Vorstand setzt die Mitglieder des Generalstabes, insbesondere den General und den Festmajor, ein. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 19 (Kassenprüfung)
Die jährlich durchzuführende Kassenprüfung obliegt zwei Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils mit dem Vorstand für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist nicht gestattet.
§ 20 (Arbeitsausschuß)
Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt oder vom Vorstand berufen. Die Vorstandsmitglieder haben im Arbeitsausschuß Rede- und Stimmrecht.
Mitgliederversammlung und Vorstand können dem Arbeitsausschuß einzelne Angelegenheiten zur Beratung oder Entscheidung übertragen.
§ 21 (Kommandeursversammlung)
Die Kommandeursversammlung besteht aus Vertretern aller aktiven Formationen. Bei Abstimmungen hat jede Formation zwei Stimmen. Die Vorstandsmitglieder haben auch in der Kommandeursversammlung Rede- und Stimmrecht.
Mitgliederversammlung und Vorstand können der Kommandeursversammlung einzelne Angelegenheiten zur Beratung oder Entscheidung übertragen.
§ 22 (Schützensilber und Protokollbücher)
Das Schützensilber und die abgeschlossenen Protokollbücher sind in die Obhut einer Sparkasse in Krefeld zu geben.
§ 23 (Änderung der Satzung)
Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muß einen Hinweis auf entsprechende Anträge beinhalten. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Dreiviertel -Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
§ 24 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie setzt einen einstimmigen Vorschlag des Vorstandes oder einen schriftlichen, von zwei Dritteln der aktiven und passiven Mitglieder unterzeichneten Antrag voraus, der beim Vorstand einzureichen ist. Zu dem Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Ein nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen fällt an die Stadt Krefeld, die es wohltätigen Zwecken in Traar zuzuführen hat. Gegenstände, die einen historischen oder Kunstwert haben, müssen der Stadt Krefeld zur Aufbewahrung übergeben werden. Nach Wiederaufleben des Vereins müssen diese Gegenstände von der Stadt zurückgefordert werden.
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